Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pall GmbH für Online-Geschäfte

  1. Geltungsbereich
    1. Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (i. F. „VKB“) für alle Verträge über Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen (i. F. „Lieferungen“), die die Pall GmbH (i. F. „Pall“) als Leistungserbringer mit ihren Kunden (i. F. „Besteller“) über den Online-Shop shop.pall.de(i. F. „Pallshop“) abschließt.
    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Pall ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
    3. Diese VKB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und nicht für Besteller, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
  2. Vertragsschluss
    1. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren, insbesondere Filter und Filtersysteme. Die Einzelheiten, insbesondere die wesentlichen Merkmale der Ware, finden sich in der Artikelbeschreibung und den ergänzenden Angaben auf den Internetseiten des Pallshops.
    2. Alle Angebote von Pall sind freibleibend und unverbindlich.
    3. Durch Anklicken des Buttons "Bestellung absenden" gibt der Besteller ein verbindliches Vertragsangebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Eventuelle Eingabefehler kann der Kunde dann erkennen und vor der verbindlichen endgültigen Abgabe seiner Bestellung gegebenenfalls berichtigen.
    4. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Pall berechtigt, das verbindliche Vertragsangebot innerhalb von 1 Wochen nach Zugang bei ihr anzunehmen.
    5. Der Besteller erhält unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung. Diese stellt keine Annahme der Bestellung dar. Die Bestellung ist erst von Pall angenommen, sobald Pall gegenüber dem Besteller (per E-Mail) ausdrücklich die Annahme erklärt oder die Ware absendet.
    6. An Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt über den Pallshop kein Verkauf.
    7. Die VKB sind unter shop.pall.de abrufbar und können vom Besteller bei Vertragsschluss ausgedruckt und abgespeichert werden.
    8. Pall behält sich an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung von Pall weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen an Pall zurückzugeben.
  3. Lieferfrist und Lieferverzug
    1. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Der Beginn der verbindlichen Lieferfrist setzt die vollständige Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    2. Kann Pall eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die von Pall nicht zu vertreten sind, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Pall den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Pall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers hat Pall unverzüglich zu erstatten.
    3. Wird keine verbindliche Lieferfrist vereinbart, kann der Besteller sechs Wochen nach Überschreitens eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Pall auffordern, zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt Pall in Verzug.
    4. Die Lieferverpflichtungen von Pall stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von Pall zu vertreten.
    5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät Pall in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Besteller steht die Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens nicht offen. Pall bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    1. Pall ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine zusätzliche Kosten entstehen. Zusätzliche Kosten durch die Teillieferung bleiben dann unberücksichtigt, wenn sich Pall zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand ab Werk auf Rechnung des Bestellers. Pall bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch Pall selbst ausgeliefert wird, unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über.
    4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Pall berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Pall eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche nach Lieferverzögerung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Pall überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Preisliste von Pall gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle.
    2. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. ab Abnahme der Ware. Abweichende Zahlungsvereinbarungen und der Abzug von Skonto bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Pall behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Pall auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    4. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für Pall kosten- und spesenfrei angenommen.
    5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
    6. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage oder der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird Pall eine solche bereits früher eingetretene Verschlechterung bekannt und kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Pall nicht nach, so behält Pall sich vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, noch nicht gezahlte Ware nur gegen angemessene Sicherheitsleistung oder ersatzweise Vorauszahlung zu liefern und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer von Pall gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so ist Pall zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Pall behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten („Vorbehaltsprodukte“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Pall aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
    2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Pall zustehenden Saldoforderung.
    3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Pall gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller hat Pall unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Pall gehörenden Waren erfolgen.
    4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet; Verkauf oder Lieferung in Länder, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Pall zulässig.
    5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Pall als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Pall Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Pall zur Sicherheit an Pall ab. Pall nimmt diese Abtretung an.
    6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Pall ermächtigt. Pall verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Pall nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Pall verlangen, dass der Besteller Pall die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    7. Der Besteller wird Pall jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Pall abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Pall anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Pall hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
    8. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln.
    9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Pall um mehr als 10 %, wird Pall auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
    10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, kann Pall unbeschadet sonstiger Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herausverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Pall diese Rechte nur geltend machen, wenn Pall dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wir der Besteller alles tun, um Pall unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich ist, bspw. Registrierung, Publikation, o.ä., mitwirken.
    11. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Pall den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Pall abzutreten.
  7. Mängelansprüche des Bestellers
    1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    2. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Pall grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben im Rahmen des Pallshops, in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von Pall überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Für öffentlichen Äußerungen Dritter, auf die der Besteller Pall nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Pall keine Haftung.
    3. Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Pall hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    4. Der Besteller hat Pall die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Pall die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Pall nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Pall vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
    5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Pall das Wahlrecht zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Pall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
    6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    7. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  8. Sonstige Haftung
    1. Soweit sich aus diesen VKB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Pall bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haftet Pall – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Pall nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
      2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Pall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Pall nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Pall einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. ) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Pall im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
    5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Pall die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  9. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
    2. Ziffer 1 gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Pall, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Pall und soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt, insbesondere in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel).
    3. Ziffer 1 und 2 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  10. Gewerbliche Schutzrechte
    1. Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie Pall die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch Pall die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden.
    2. Der Besteller stellt Pall von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Verletzung frei.
  11. Ausfuhrbestimmungen
    1. Der Besteller ist bei der Weiterveräußerung der Liefergegenstände in das Ausland für die Einhaltung der jeweils geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen selbst verantwortlich
  12. Vertragsanpassung, Stornierung
    1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen können diese Vertragsbedingungen geändert oder gekündigt/storniert werden, und geplante Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages nur verschoben oder geändert werden: (i) nach vorheriger schriftlicher Mitteilung des Bestellers an Pall und (ii) schriftlicher Zustimmung von Pall zur Vertragsanpassung oder – stornierung. Im Falle einer Vertragsanpassung oder -stornierung nach dieser Bestimmung hat der Besteller der Pall alle Aufwendungen zur Vertragsdurchführung zu zahlen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Lagergebühren, Versicherungskosten, Frachtkosten, nicht wiederkehrende Konstruktions- oder Produktionskosten und zur Kostendeckung erforderliche Beträge.
  13. Höhere Gewalt
    1. Unter keinen Umständen haftet Pall für eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Nichterfüllung oder Minderleistung, die durch Umstände entstehen, die sich der Kontrolle von Pall entziehen (eine "höhere Gewalt"). Als Fall der höheren Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere Lieferschwierigkeiten in Folge von extremen Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Feuer, Unfälle, Streik, Aussperrung oder anderen Arbeitskräftemangel oder –störungen, Sperrung, Boykott, Embargo oder Zolltarifbeschränkungen, Terrorismus oder Terrorakte, Krieg oder Kriegszustand oder bürgerliche Unruhen oder Aufruhr, Versagen öffentlicher oder privater Telekommunikationsnetze, Epidemien, Pandemien, Krankheit oder Quarantäne. Die ausbleibende oder beeinträchtigte Vertragserfüllung von Pall stellt unter diesen Umständen keine Verletzung des Vertrages dar und gilt während der Dauer eines solchen Ereignisses oder solcher Ereignisse als ausgesetzt und als auf einen angemessenen Zeitpunkt danach verschoben oder entsprechend angepasst.
  14. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Für diese VKB und die Vertragsbeziehung zwischen Pall und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der jeweils vertragsschließenden Gesellschaft der PALL-Gruppe. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.